§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes im Sinne des §52 Absatz 2 Nr. 8 AO.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
- Müllbeseitigung in der Natur
- Das Pflanzen und Pflegen von Bäumen
- Schutz und Reinigung von öffentlichen stillen und fließenden Gewässern
- Naturaktivitäten wie Bogenschießen, Trekking und Wandern
- Förderung von Naturschutzprojekten
- Aufklären über den Klimawandel/Klimaschutz in Schulen Kitas und Bereichen des
öffentlichen Lebens
- Förderung des Umweltbewusstseins in Bezug auf Natur, Klima und Gewässer
- Sportaktivitäten in freier Natur
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke
§4 Mittelverwendung
Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.
§ 5 Verbot und Vergünstigungen
Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
SowohlnatürlichenPersonenwieauchUnternehmenkönnenMitglieddesVereinswerden.
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der
Vorstand.BeiMinderjährigenhabendiegesetzlichenVertreterdenAufnahmeantragzu
stellen.
Der Austritt aus dem Verein ist für Mitflieder unter Einhaltung einer Frist zulässig. Die Frist
beträgt sechs Wochen
Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen,
können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder
entscheidet der Vorstand
Die Mitgliedschaft endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaf und bei Tod.
DasausgetreteneoderausgeschlosseneMitgliedhatkeinenAnspruchgegenüberdem
Vereinsvermögen
§7 Beiträge
Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für Ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit werden von der Vorstandsversammlung entschieden.
§8 Organe des Vereins
Die Organe sind folgende
a. Vorstand b. Ausschüsse
§9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins erfordert wird.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform pe r E-Mail einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
Der Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende, falls dieser verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollte weder erster noch zweiter Vorsitzende verfügbar sein, so wird ein Versammlungsleiter von den teilnehmenden Mitgliedern gewählt.
Sollte der Schriftführer verhindert sein wird dieser ebenfalls von den Versammlungsmitgliedern gewählt.
Jede ordentliche Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf Anzahl erschienener Mitglieder beschlussfähig
Beschlüsse dürfen nur durch den Vorstand geschehen.
Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
8. In der ordentlichen Mitgliederversammlung können Vereinsvertreter durch Mitglieder vorgeschlagen werden. Der Vorstand entscheidet über dessen Aufnahme in de n Vorstand.
§10 Stimmrecht
Mitglieder haben die Möglichkeit, im Rahmen einer Mitgliederversammlung, Anregungen und Vorstellungen sowie Ideen für neue Projekte oder Satzungszwecke zu äußern. Außerdem können Mitglieder Vertreter vorschlagen. Der Vorstand berät über die Erzeugnisse aus der Versammlung und entscheidet auch über eine Ablehnung oder Annahme. Änderungen über den Zweck des Vereins oder dessen Satzungszweck muss mindestens von 3⁄4 aller gültigen Stimmen der Vorstandsmitglieder gewählt werden. Mitglieder können weder über Gelder des Vereins noch über Änderungen entscheiden, dies obliegt allein einem Beschluss des Vorstands.
§ 11 Der Vorstand
Die Vorsitzenden führen alle Geschäfte im Sinne der Satzung.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch Vorsitzende und stellvertretende
Vorsitzende vertreten
Die Mitglieder werden für unbegrenzte Zeit gewählt. Vorstandsmitglieder können mit einer
Mehrheit von über 50% der gültigen Stimmen aus dem Vorstand entlassen werden. Dies gilt für alle Vorstandsmitglieder außer des ersten und zweiten Vorstands. Der erste und zweite Vorsitzende kann, unter keinen Umständen, aus dem Vorstand entlassen werden.
Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine Vergütung. Auch Mitglieder können für bestimmte Tätigkeiten eine Vergütung erhalten. Über Vergütungen entscheidet ausschließlich der erste und zweite Vorsitzende
Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle Tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondereFahrtkosten,Reisekosten,Porto,AusgabenfürBüromaterial,Mieteund Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.
Der Vorstand besteht aus:
- Erstem Vorsitzenden (Maria Gerber)
- Zweitem Vorsitzenden (Patrick Stassen)
- Stellvertretende Vorsitzende
- Dem Kassenwart
- Vereinsvertreter
§ 12 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können durch den Vorstand gewählt werden. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 13 Auflösung
Der Verein kann mit einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Vorstandsstimmen aufgelöst werden.
Liquididatoren sind der erste und zweite Vorsitzende.
Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das
Vermögen des Vereins an die folgende juristische Person:
BUND Rhein-Sieg-Kreis e.V.
Eshandeltsich dabeiumeinejuristischePersondesöffentlichenRechtsodereineandere Steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen für folgendes zu verwenden hat:
Das Geld soll für Naturschutzprojekte und / oder Tierschutz verwendet werden.
§15 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 16.11.2020 von der Vorstandsversammlung des Vereins Yggdrasil – gemeinsam für die Umwelt beschlossen worden und tritt hiermit in Kraft.
Sankt Augustin, den 16.11.2020
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